Abgrenzung Werkvertrag und abhängige Beschäftigung
Stuttgart - Musiker, die an Theatern Werkverträge für einzelne Produktionen abgeschlossen haben, können abhängig Beschäftigte sein. Dies hat ein Statusfeststellungsverfahren ergeben, das ein Musiker, der über mehrere Jahre mit Werkverträgen am Stadttheater Heilbronn beschäftigt war, eingeleitet hat. Wesentliche Punkte einer abhängigen Beschäftigung waren erfüllt: Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, Weisungsgebundenheit, was den Ort und die Zeit der Leistung anbelangt. Die Deutsche Rentenversicherung stellte eine abhängige Beschäftigung fest. Dagegen hat das Stadttheater Heilbronn geklagt. Die Klage wurde am 28.10.14 vom Sozialgericht Heilbronn abgewiesen. (Foto: MisterQM photocase.com)
In seiner Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Bedingungen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wurde, denen vergleichbar sind, zu denen ein Musiker eines fest angestellten Orchesters seine Tätigkeit ausübt.
Das Stadttheater Heilbronn kann gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Sollte das Stadttheater diesen Weg beschreiten und auch dort unterliegen, müssten Sozialversicherungsbeiträge in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend für 5 Jahre bezahlt werden.
Allgemein besteht bei der Ausgestaltung von Werkverträgen für Auftraggeber in diesem Bereich ein hohes Risiko, dass diese Verträge einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung nicht standhalten und abhängige Beschäftigungsverhältnisse festgestellt werden.
Ähnliches kann im Fall von Auftragnehmern mit Honorarverträgen an Musikschulen gelten, bei denen ebenfalls die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorherrschen können.
Für Dozenten, Lehrbeauftragte und Lehrer gilt:
Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vergleiche Urteile des BAG vom 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 -, USK 9295; vom 26.07.1995 - 5 AZR 22/94 -, USK 9533; vom 12.09.1996 - 5 AZR 104/95 -, USK 9616 und vom 19.11.1997 - 5 AZR 21/97 -, USK 9728).
Demgegenüber stehen Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen nach den Entscheidungen des BSG vom 01.02.1979 - 12 RK 7/77 - (USK 7929), vom 19.12.1979 - 12 RK 52/78 - (USK 79225), vom 28.02.1980 - 8a RU 88/78 - (USK 8028), vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 - (SozR 2200 § 165 Nr. 45) und vom 25.09.1981 - 12 RK 5/80 - (USK 81247) regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden.
Sollten Dozenten/Lehrbeauftragte selbständig tätig sein, unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Sollten Dozenten/Lehrbeauftragte selbständig als Künstler tätig sein, unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund / Hans-Jürgen Werner, Bonn)